Kundenspezifikation im Widerrufsrecht: Zwei Urteile - Rechtsanwalt Rolf-Albrecht Volke klärt auf - ObjectCode GmbH

Kundenspezifikation im Widerrufsrecht: Experte klärt auf

Experten-Interview: Das Widerrufsrecht greift nicht bei individuellen Produkten bzw. Kundenspezifikationen, denken viele. Um den Sachverhalt genauer zu klären, stand Herr Rolf Albrecht (Kanzlei Volke 2.0) für ein Interview zur Verfügung.

Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 28.04.2015 – AZ.: 425 © 1013/15) sowie das Landesgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.02.2014, Az: 23 S 111/13) hatten sich bereits mit dieser Problematik auseinandersetzen müssen.

Kundenspezifikation: Wann darf ich als Verkäufer das Widerrufsrecht aufheben?

„Möbel nach Maß“, „Individuell für Sie hergestellt“, „Wählen Sie aus 40 Varianten“…

Alles Begriffe und Slogans, die dem Kunden verdeutlichen: Hier erhältst Du ein Produkt, welches genau Deinem Bedarf entspricht. Händler und Hersteller sprechen von variantenreichen oder individuellen Produkten – Juristen sprechen hier von einer Kundenspezifikation. Der Kunde hat die Wahl, sein Produkt nach seinen Wünschen zu gestalten.

Rechts-Experte Rolf Albrecht_Interview_Kundenspezifikation
Experte: Rechtsanwalt Rolf Albrecht (Quelle: Volke2.0)

Soweit ist alles gut, doch was passiert, wenn dem Kunden sein individuelles Produkt nicht gefällt?

Herr Albrecht, erklären Sie uns kurz das Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz ist der Besonderheit geschuldet, dass beide Vertragspartner sich beim Vertragsabschluss nicht „in die Augen sehen“. Daher soll das Widerrufsrecht den Verbraucher als Kunden vor übereilten und ungewollten Verträgen über Waren und Dienstleistungen schützen. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen für alle Verträge über Waren und Dienstleistungen über das Internet, aber auch per Katalog oder TV geschlossen werden, ein Widerrufsrecht besteht. Dies kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder nachträglich entfallen.

Was ist mit „Kundenspezifikation“ im Widerrufsrecht gemeint?

Gemeint ist damit, dass die Waren entweder nach “individueller Auswahl oder Bestimmung des Kunden“ hergestellt wurde oder „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers“ zugeschnitten ist. Für beide vom Gesetzgeber vorgesehen Alternativen ist es erforderlich, dass nur dann diese Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht greifen, wenn die Ware gar nicht mehr oder nur mit einem erheblichen Preisnachlass noch einmal verkauft werden kann.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist ein wesentlicher Vorteil bei individueller Produktion. Zum Beispiel in der Möbelbranche: Sonderanfertigung, Möbel nach Maß, Sonderwünsche etc.

Worin besteht die Gefahr, dass der Kunde trotz Individualisierung ein Widerrufsrecht hat?

Das Risiko besteht jederzeit, da der Händler sich zwar auf den Ausschluss des Widerrufsrechts berufen kann. Jedoch kann und muss der Kunde dies nicht zwingend akzeptieren. Dann kann der Kunde, wie die beiden Gerichtsentscheidungen zeigen, auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen. Dann ist einem Gericht die Entscheidung vorbehalten, die Einordnung der Waren unter den Ausschlusstatbestand des § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB vorzunehmen. Diese Risiken sollten im Rahmen einer Abwägung durch den Unternehmer durchdacht werden.

Welche rechtlichen Bedingungen muss mein Shop erfüllen, damit das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist?

Grundsätzlich muss der Shop nur im Rahmen der Informationen zum Widerrufsrecht im Shop darüber informieren, dass er meint, dass für seine Waren das Widerrufsrecht nach § 312g Abs.2 Nr.1 BGB ausgeschlossen ist.nZudem ist die gleiche Informationen dem Kunden nach auch bei oder nach Vertragsschluss per E-Mail zu übermitteln.

Wenn ein Kunde trotz allem zurückschickt: Wie kann ich als Online-Händler beweisen, dass eine „Kundenspezifikation“ vorliegt?

Dies gelingt dadurch, dass ggf. ein Gutachten über die fehlende oder sehr eingeschränkte Verkaufsmöglichkeit eingeholt wird. Selbst dies hilft nicht viel, da dieses Gutachten im Gerichtsverfahren nur eingeschränkte Wirkung entfaltet und noch ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachters erforderlich ist.
Dies kann natürlich dann nicht gelten, wenn erkennbar eine Kundenspezifikation vorliegen.

Vielen Dank an Herrn Albrecht für seine Expertise!

Unser Fazit: Ob eine Kundenspezifikation vorliegt, wird im Einzelfall entschieden. Wählt der Käufer zum Beispiel für eine Sofalandschaft eine gängige Farbkombination aus Schwarz und Weiß, besteht die Möglichkeit des Wiederverkaufs und der Käufer kann vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Liegt jedoch eine ungewöhnliche Kundenspezifikation vor wie eine Farbkombination aus Lila und Orange, kann das Widerrufsrecht aufgehoben werden. Das Landgericht Düsseldorf zählte die lange Liefer- und Produktionszeit als wichtiges Kriterium für eine Kundenspezifikation.

Unser Tipp:  Warum die Möglichkeit des Widerrufsrechts nicht als Chance sehen?

Verkäufer und Käufer müssen sich nicht vor Gericht wiedersehen. Diese wertvolle Zeit sollte lieber in eine individuelle Kommunikation auf der Webseite eingesetzt werden. Schließlich wird eine individuelle Ware produziert. Aus wertvollen Arbeitsstunden und hochwertigen Rohstoffe entsteht ein Stück Selbstverwirklichung. Ein besonderes Gefühl, welches dem Käufer genau vermittelt werden muss. Dabei kann ein Video oder eine Bildgalerie helfen, die genau zeigt, in welchen Arbeitsschritten z. B. ein Möbelstück entsteht. Oder wie das nachhaltig angebaute Holz seinen Weg in die Werkstatt findet. Je bewusster diese Themen offen kommuniziert werden, desto bewusster wird es dem Käufer, dass er ein persönliches Produkt erhält.

Ist ein Unternehmen transparent und zeigt, warum gerade sein Produkt individuell hergestellt wird, wird es auch dem Kunden klar. Die bewusste Wertschätzung des individuellen Produktes wird gesteigert und die Rücksendequote gemindert.

Kundenspezifikation im Widerrufsrecht

Zu Herrn Rolf Albrecht:

Kundenspezifikation im Widerrufsrecht: Zwei Urteile - Rechtsanwalt Rolf-Albrecht Volke klärt auf - ObjectCode GmbH
Rechts-Experte Rolf Albrecht

Herr Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt bei der Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (www.volke2-0.de) mit Sitz in Waltrop. Schwerpunkte seiner Fachgebiete umfassen das Informationstechnologierecht, das Datenschutzrecht sowie das E-Business. Als Lehrbeauftragter für E-Business ist er u.a. für die Hagen Law School tätig.

Zu den umfassenden Urteilen:

AG Dortmund (28.04.2015 – AZ.: 425 © 1013/15)

LG Düsseldorf (12.02.2014, Az: 23 S 111/13)