3D-Druck bietet uns eine unendliche kreative Freiheit und lässt manche Träume wahr werden. Architekten und Designer, die damit arbeiten, können sie nicht mehr wegdenken. In der Medizin ist der 3D-Druck auch ein großes, hilfreiches Thema. Aber wie sieht es mit dem Urheberrecht aus?
Volker Tripp ist Jurist und Netzexperte und geht in dem Interview mit dem dradio.de auf die brennenden Fragen ein.
Muss eine selbstproduzierte Waffe aus dem 3D-Drucker nicht sofort verboten werden?
„Das ist sogar verboten nach dem Waffengesetz, jedenfalls dann, wenn es sich um eine funktionsfähige Waffe handelt, das ist ja momentan bei den 3D-Druckern noch so ein bisschen das Problem, (…).“
Darf ich mir eine Designerbrille drucken, die im Laden rund 200 Euro kostet?
„Na ja, dieser ganze Bereich des 3D-Druckens ist ja zurzeit noch recht neu. Das bedeutet, es gibt dazu keine Rechtsprechung und auch keine Gesetze, die spezifisch auf die Situation von 3D-Druckern zugeschnitten wären. Allerdings gibt es bestehende Gesetze, die durchaus durch die Gegenstände, die man mit 3D-Druckern herstellen kann, berührt sein könnten, also insbesondere das Patentrecht, das Geschmacksmusterrecht, das Markenrecht und das Urheberrecht. Das Patentrecht schützt insbesondere Erfindungen, das heißt, bestimmte Verfahrensweisen oder Mechanismen. Falls die betroffen sein sollten, dann hat der Patentinhaber mir gegenüber ein Ausschließlichkeitsrecht, das heißt, er kann mir die Benutzung verbieten. (…).“
Wie sieht es mit dem Warenzeichen aus?
„Na ja, also zunächst mal, das eingetragene Warenzeichen ist etwas anderes als ein Patent oder ein Geschmacksmuster, das Markenrecht schützt vor allen Dingen das Kennzeichen eines Unternehmers im Geschäftsverkehr. Und anders als das Patentrecht greift das Markenrecht ohnehin nur, wenn ich geschäftlich oder im Geschäftsverkehr tätig werde. (…) Wenn ich das nur für mich privat mache, berührt es nicht das Markenrecht, und es berührt auch nicht das Patentrecht.“
Angenommen, ich baue ein 3D-Modell und stelle es zum herunterladen ins Netz. Ein anderer druckt sich das Modell via eigenem 3D-Drucker zu Hause aus und verletzt sich. Wer haftet in diesem Fall?
„Mit der 3D-Druckerbewegung, mit der Maker-Bewegung, hat man da eigentlich eine vollkommen neue Situation, denn auf der einen Seite sind da die Leute, die die CAD-Datensätze verbreiten, also die Datensätze, die ich brauche, um die Gegenstände mit dem 3D-Drucker auszudrucken. Auf der anderen Seite stellen die aber den Gegenstand physikalisch, körperlich nicht her, das macht eigentlich erst der Verwender. Insofern stellt sich tatsächlich die Frage, wer ist eigentlich Hersteller, wer ist eigentlich Produzent im Sinne der gegebenen Haftungstatbestände, und insofern eben auch die Frage, ob dann sich überhaupt eine Haftung ergeben kann unter diesem Gesichtspunkt.“
Zum Schluss noch eine wesentliche Frage: Hat sich die Rechtssprechung überhaupt schon mit diesem Problemkreis ernsthaft beschäftigt?
„Spezifisch mit dem Problemkreis 3D-Drucker meines Wissens, in Deutschland jedenfalls, überhaupt noch nicht.“
Dazu kann ich sagen, solange sich niemand darum kümmert, kann man unbeschwert sein eigenes Ding drucken und diese Freiheit genießen. Inspirationen bekommt ihr u.a. im folgenden Video:
Das ausführliche Interview mit Volker Tripp könnt ihr unter diesem link www.dradio.de nachlesen.